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A. Einleitung
Findet man auf Google normalerweise zu fast allen Rechtsgebieten und Einzelfragen mindestens einen, häufig sogar mehrere (Kurz-)Artikel von begeisterten Anwälten, flacht dieser Enthusiasmus merklich beim Thema „Beratungshilfe“ ab. Der Staat dominiert die erste Seite der Suchergebnisse; vom großen sozialen Auftrag nach § 41a BRAO und dem sonst gegenüber dem argwöhnisch beäugten Rechtsdienstleister hochgehaltenen Gemeinwohlverpflichtung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) keine Spur. Selbst vom inmitten der „einfachen Menschen“ beheimateten Einzelanwalt hat sich offenbar kaum jemand in diese Gefilde gewagt.
Erste Lebenszeichen der Anwaltschaft sind ein Offenbarungseid für die Meinung der Mehrheit: „Was muss, das muss?“ Der Artikel selbst gibt neben einem Hinweis auf gängige (erfolglose) Versuche, sich vor dem unliebsamen Beratungshilfemandat zu drücken, einen Überblick über den rechtlichen Rahmen mit dem bereits im Titel angedeuteten Framing. Es endet mit einem Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und dem Sonderopfer, das die Anwaltschaft für die Allgemeinheit auf ihrem Gebührenanspruch tragen müsse. Nicht gerade aufbauend. (Sehr sympathisch war jedoch die Seite einer Dresdener Kanzlei versteckt auf Seite zwei von Google!)
Wer die Beträge sieht, die der Staat für diese Mandate locker macht, kann den Missmut allerdings schnell verstehen. Würde ich meinen Zeitaufwand für Beratungshilfemandate in Relation zu den benötigten Arbeitsstunden rechnen, wäre ich besser kellnern gegangen oder hätte Zuflucht bei den goldenen Bögen gesucht. Doch das soll heute nicht mein Thema sein. Ich bin in der glücklichen Lage, nicht komplett auf das Geld angewiesen zu sein. Ich kann mich daher einfach an der Herausforderung freuen, die ein Mensch auf der Suche nach Hilfe zu mir trägt.
So war gerade in meiner jüngeren Beratungspraxis bei Mandanten regelmäßig eine Frage besonders präsent: Kann ich mir das leisten? Die Frage nach den Kosten des Verfahrens und möglicher Hilfe war teilweise sogar interessanter als die Frage nach den Erfolgsaussichten der Sache selber!
Bislang bewegten sich meine Artikel abseits dieser und dieser nennenswerten Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts. Dem anvisierten Geschäftsmodell und der dortigen Nachfrage ist das mehr als konsequent. Allerdings sollte die Folge davon nicht sein, dass ich nur noch in dem Bereich schreibe – insbesondere, wenn sich bei mir in jüngerer Zeit komplett andere Anfragen häufen.
Im Folgenden gebe ich daher einen Überblick über die wichtigsten Instrumente des Rechtsstaats, um bedürftigen Menschen den Zugang zum Recht zu ermöglichen: Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ich konzentriere mich vor allem auf die Frage nach dem einzusetzenden Einkommen und wie sich dieses ermittelt. Das alles bette ich in einen allgemeinen Überblick über beide Institute ein.
Außer diesem Artikel und einem Nachfolger gibt es in der Welt des Rechts, aber auch generell wenig umsonst. Das gilt in begrenztem Maße auch für PKH (Prozesskostenhilfe) und Beratungshilfe. Die Kosten von Gericht und Anwalt für solche Gesuche kommen daher auch zur Sprache, soweit ein Mandant sie bei beiden Instituten tragen kann.
Ursprünglich war das Ganze als ein ganzer Artikel geplant. Ich hatte von vornherein nicht die Absicht, eine PKH- und Beratungshilfe-Dissertation zu schreiben. Trotz dieses hehren Vorsatzes türmte sich Wort für Wort, Satz für Satz, Seite für Seite… Bis ich am Ende bei etwas mehr als 10 A4-Seiten landete! Inspiriert von Salomos Weisheit bietet es sich an, den ursprünglich geeinten Artikel in zwei zu teilen. So habe ich nicht nur etwas mehr Content, sondern verhindere auch, dass eine sowieso schon sehr informationsdichte Lektüre nicht noch mehr überfrachtet. Die bislang nirgends wirklich erläuterte Einkommensermittlung kommt zusammen mit den Kosten nochmal in einen Teil zwei. Alles Andere, was ich als Privatperson für wissenswert bei PKH und Beratungshilfe halte, folgt jetzt!
B. Überblick
Eine grundlegende Weichenstellung bei unserem Thema haben wir bereits am Anfang mit der folgenden Frage: Wo steht der Fall zurzeit?
Solange der Fall noch nicht vor Gericht ist oder war, sind wir bei der Beratungshilfe (Siehe § 1 BerHG); sobald der Fall einem Gericht vorliegt oder der Rechtssuchende eine Klage in der Sache erheben will, muss er Prozesskostenhilfe beantragen. Für den Zivilprozess weist uns § 114 I ZPO den Weg. Der Vollständigkeit halber kommen hier einmal Prozesskostenhilferegelungen aller anderen Gerichtsbarkeiten, die im Grunde nur auf das Regime in der ZPO verweisen: § 73a SGG für die Sozialgerichtsbarkeit, § 142 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit, § 76 FamFG für die freiwillige Gerichtsbarkeit, § 11a ArbGG für die Arbeitsgerichtsbarkeit, § 166 VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Man lernt also was fürs Leben.
Die Beratungshilfe soll nach § 2 BerHG zweierlei vermitteln: Beratung und – wenn die Person es auch mit Beratung nicht alleine schafft, ihr rechtliches Problem zu lösen oder die Angelegenheit sehr wichtig ist – Vertretung. Die Beratung soll dem Rechtssuchenden eröffnen, wie das Recht in den Augen des Anwalts für den konkreten Fall aussieht und Optionen aufzeigen, die er oder sie hat. Es ist den Personen selbst überlassen, was sie hieraus machen. Unsere Verfassung schenkt jedem von uns auch das Recht, sich meist guter Ratschläge zuwider zu verhalten.
Bei der Vertretung ist es natürlich auch so, nur ist der Anwalt hier auch gegenüber Dritten im Namen seines Mandanten tätig. Die rechtssuchende Person hat in der Regel schon ein klares Bild ihres Anliegens vor Augen. Hier wünscht sie sich vom Anwalt (vielleicht auch nach einer vorigen Beratung), dass dieser für sie in einer konkreten Art und Weise tätig wird. Vielleicht soll der Anwalt eine Kündigung schreiben, einen Schuldner mahnen oder bei Vertragsverhandlungen rechtlichen Input liefern.
Im Grundsatz ist auch das drin …mit nur einer Ausnahme: In Strafrecht und OWis berät der RA nur, er vertritt nicht. (§ 2 II 2 BerHG.) Meiner Meinung nach ist die Idee dahinter, dass der Gesetzgeber in diesem Komplex schon eigens definierte Fälle in OWiG und StPO aufzählt, wo er einem Beschuldigten (bzw. „Betroffenen“ bei OWis) einen Pflichtverteidiger beiordnet und darüber hinaus in seinen Augen kein Vertretungsbedarf besteht. Das kann in Einzelfällen zu etwas skurrilen Abgrenzungsproblemen führen: Vertrete ich beispielsweise schon, wenn ich einem Mandanten bei der Akteneinsicht helfe? Oder vielleicht erst, wenn ich es selber mache? Inwieweit kann ich ohne Akteneinsicht überhaupt ordentlich beraten? So viel Anderes ist ebenso im Detail nicht so einfach.
Ebenso schwierig kann es sein zu bestimmen, ob überhaupt eine rechtliche Angelegenheit das Problem ist. Anwälte leisten keine Lebenshilfe, daher sind vornehmlich aus dem Tatsächlichen stammende Schwierigkeiten (Lese- und Sprachbarrieren, Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen von Formularen und Ähnliches) nicht unser Metier. Das Problem muss schwerpunktmäßig im Rechtlichen liegen. Die Abgrenzung klingt theoretisch leicht, ist es aber praktisch nicht immer: Bei der Beratungsstelle spielen beispielsweise häufig die Sprachbarriere oder Darstellungsprobleme des Rechtssuchenden hinein. Wie viel, bis der Fokus weg vom Rechtlichen geht – und das, obwohl vielleicht in all dem Nebel ein komplexes rechtliches Problem schlummert?
Die Prozesskostenhilfe ist da, bedingt durch die zumindest im Raum stehende Klage, einfacher: Jede Tätigkeit des Anwalts bis zum Ende des Verfahrens vor dem jeweiligen Gericht für dieses Verfahren ist erfasst. Sollte es in eine weitere Instanz gehen, braucht man für diese einen neuen Antrag.
Wir wissen jetzt also, wann wir worüber reden. Wann kriege ich als Rechtssuchender denn nun Beratungs- oder Prozesskostenhilfe?
C. Die Voraussetzungen
§ 114 ZPO (Prozesskostenhilfe) und § 1 BerHG (Beratungshilfe) haben im Kern ähnliche Bedingungen. Gemein sind beiden:
- Bedürftigkeit. Die Person muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sein, das Geld für anwaltliche Beratung aufzubringen (§ 1 I Nr. 1 BerHG). § 114 I ZPO ist hier großzügiger: Er erfasst auch Fälle, in denen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten für den Antragsteller finanzierbar sind.
- Keine Mutwilligkeit. Mit dieser Einschränkung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Leute mit dem „Freischein“ von Gerichts- und Anwaltskosten jetzt plötzlich anfangen, Dinge vor unsere „Organe der Rechtspflege“ (Nicht nur Gerichte, sondern auch Anwälte zählen dazu, § 1 BRAO!) zu bringen, die ohne Finanzierungshilfe niemals vor ihnen gelandet wären. So zumindest sinngemäß die gesetzlichen Definitionen in § 1 III BerHG und § 114 II ZPO. Interessant ist hier jedoch, dass die Mutwilligkeit bei der Beratungshilfe auch auf die individuelle Situation und Fähigkeit des Rechtssuchenden Rücksicht nimmt (§ 1 III 2 BerHG), bei der Prozesskostenhilfe dem Wortlaut nach nicht – vermutlich, um die vor Rechtssuchenden schutzbedürftigen Gerichte (oder zuende gedacht: Die Haushaltsbudgets der Länder) vor ihrer Meinung nach unnötigen Fällen zu bewahren. Die wichtigsten Fälle hier sind die rechtlich zwar einwandfreien, aber faktisch aussichtslosen Fälle: Die Klage gegen ein seit langem insolventes Unternehmen oder jemanden, der im Unpfändbaren lebt; die Klage auf einen Preis aus einem Schein-Gewinnspiel gegen eine ausländische Briefkastenfirma… Das Bild ist denke ich da.
Unterschiede erwachsen aus den verschiedenen Ansatzpunkten der beiden Hilfsverfahren – einmal außerhalb des Gerichtssaals im Falle der Beratungshilfe, einmal in ihm bei der PKH:
- Die Beratungshilfe fordert zusätzlich noch, dass es keine andere Hilfsmöglichkeiten gibt, eine vernünftig denkende Person also keinen Anwalt sondern lieber die andere Stelle mit dem eigenen Fall beauftragt hätte. Klingt in der Theorie leicht, ist es mit Rechtsschutzversicherungen, Schuldnerberatungsstellen, Online-Hilfsangeboten in einzelnen Rechtsgebieten, kostenlosen Angeboten durch private Stellen und teils staatlichen Angeboten praktisch nicht. Ein schönes Beispiel im Bereich des Reiserechts wären beispielsweise Portale wie Flightright, Ersatz-Pilot oder Airhelp, im Bereich von Ansprüchen nach der „Mietpreisbremse“ der Rechtsdienstleister CONNY. Sie alle eint, dass der Verbraucher nur im Erfolgsfall meist ungefähr ein Drittel des Prozessgewinns an den Rechtsdienstleister abgibt. So ist es für den Rechtssuchenden im schlimmsten Fall ein wirtschaftliches Nullsummenspiel. All diese Portale dürfen für „ihre“ Rechtsbereiche beratend tätig sein (§ 3 RDG) und haben teils Fachwissen, das tiefer als das einiger Anwälte geht! Die meisten Verbraucher würden es daher erstmal da probieren als bei einem Anwalt, weil es bei den Portalen niedrigschwelliger und – zumindest gemessen am Zustand vor dem Prozess – billiger ist.
- Die Prozesskostenhilfe fordert zusätzlich, dass die Klage zumindest überwiegend wahrscheinlich Erfolg haben wird. Das heißt nicht, dass ein Sieg zu 100% sicher sein muss. Es ist durchaus denkbar, PKH zu bekommen, weil der Fall zu Beginn des Verfahrens noch super aussah und am Ende wegen neuer Entwicklungen oder Erkenntnissen aus Beweisaufnahmen dennoch zu verlieren. Manchmal sind auch rechtlich noch ungeklärte Fragen streitig. Wie das Gericht positionieren wird, lässt sich da nicht von Anfang an sagen. In ganz seltenen Fällen kann sogar für das Verfahren, wo über den Antrag entschieden wird, schon eine Beweisaufnahme stattfinden, wenn sich anders die Frage nach den Erfolgsaussichten nicht klären lässt, § 118 II 3 ZPO.
In der Praxis hängt es gerade bei der Beratungshilfe davon ab, wie branchenkundig die prüfende Stelle beim Amtsgericht ist. Wenn es nicht gerade Standardfälle sind, braucht niemand damit rechnen, dass das Amtsgericht einem das bei seinem Beratungshilfe-Antrag um die Ohren haut. Allerdings wird natürlich nach Schutzverbänden wie dem Mieterbund, einer Rechtsschutzversicherung oder, wenn einschlägig, nach Steuerhilfsverbänden oder im Falle des Arbeitsrechts nach möglichen Vertretungen durch Gewerkschaften gefragt.
D. Formelle Voraussetzungen
Wer Prozesskostenhilfe beantragen will, muss ein bestimmtes Formular ausfüllen (§ 117 ZPO). Das Gericht, das für die Bearbeitung der Klage zuständig wäre, ist es auch für die PKH-Anträge! Das eben erwähnte Formular kriegt man leicht vor Ort bei jedem Gericht oder kann es bei Bedarf auch hier ausdrucken. Ich empfehle fürs Ausfüllen den Gang zum Gericht, weil Fragen zu Einzelposten dort leicht geklärt werden können und die Gerichte (vor allem die mit der Beratungshilfeprüfung betrauten Rechtspfleger, § 3 Nr. 3 iVm § 24a RPflG!) schon viel Erfahrung mit den damit verbundenen Schwierigkeiten haben. Wer so ein Ding einmal selbst sehen durfte, wird es nachfühlen können. Diese Formulare geben nicht gerade ihr Bestes, leserfreundlich zu sein. Es liegt keine Schande darin, beim Ausfüllen um Hilfe zu bitten!
Bei der Beratungshilfe ist es ähnlich, wobei hier noch eine Versicherung abgegeben werden muss, dass zu der Angelegenheit noch keine Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde oder gar ein Gerichtsverfahren deshalb anhängig ist, siehe § 4 BerHG. Formulare und Hilfe findet man wieder beim Amtsgericht oder wer es so lieber hat hier. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragstellende seinen Wohnsitz hat. (§ 4 I BerHG iVm § 13 ZPO). Obdachlose können sich an das Amtsgericht ihres letzten Wohnsitzes oder aktuellen Aufenthaltsorts wenden, § 16 ZPO.
E. Was gibt es sonst noch zu beachten?
Bei der Prozesskostenhilfe muss man auf Verlangen des Gerichts Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen offenlegen, was sich auf die bewilligten Raten oder sogar die ganze Entscheidung, ob eine solche noch gewährt werden soll, auswirken kann. (§ 120a ZPO.) Vor allem hat das Gericht ein Auge darauf, wie sich die Früchte aus dem Prozess auf das eigene Einkommen auswirken. Sonstige vorteilhafte Vermögensänderungen (Einkommenssprung von mindestens 100 Euro im Monat oder neuer Job) muss der PKH-Beziehende selbst angeben (§ 120a I ZPO); bei den nach Prozess zugesprochenen Dingen muss das Gericht nach Ende des Verfahrens in der Regel von sich aus in eine Prüfung einsteigen und gegebenenfalls die PKH-Entscheidung abändern. (§ 120a III ZPO) Da ein Gerichtsverfahren in aller Regel auch länger dauert, ist nicht auszuschließen, dass sich an der Bedürftigkeit auch was ändert. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern (Man findet oder verliert beispielsweise einen Job oder hat ein Millionenerbe erhalten), muss man das dem Gericht anzeigen. (§ 120a II ZPO).
Die Beratungshilfe hingegen ist statisch. Ändern sich die Vermögensverhältnisse nach Bewilligung, ist das im Grundsatz egal. Hat man jedoch zum Zeitpunkt der Bewilligung gelogen, kann das Gericht bis zu ein Jahr nach Zuspruch der Beratungshilfe diese widerrufen, § 6a I BerHG. Wenn für die Mandanten durch die anwaltliche Tätigkeit sehr viel rausgesprungen ist und noch keine Beratungshilfevergütung beantragt wurde, kann der Anwalt die Beratungshilfe nachträglich aufheben lassen, um so sein Honorar gegen den Mandanten in regulärer Höhe geltend machen zu können. (§ 6a II BerHG). Das setzt jedoch zweierlei voraus:
- Solange der Schein nämlich in der Welt ist, muss allein der Staat die sehr karg bemessenen Beratungshilfegebühren zahlen, § 44 RVG. Sobald die Vergütung beim Staat beantragt wurde, kann der Anwalt auch bei einer ganz anderen vermögenslage des Mandanten nicht nachträglich die Beratungshilfe aufheben lassen. Die Beratugshilfe-Gebühren, die der Anwalt bekommt, sind nicht einmal ansatzweise kostendeckend. Daher sind diese Mandate leider bei den meisten Anwälten nicht sehr beliebt – einer der Gründe, wieso ich es in der Hinsicht anders handhaben möchte und ich glücklich bin, auf erschwingliche Mandate nicht unbedingt angewiesen zu sein.
- Der Anwalt muss vor der Mandatsübernahme darüber belehren, dass dieser nachträgliche Widerruf der Beratungshilfe passieren kann und über die Folgen hieraus belehren (§ 8a II BerHG).
Mit dem Wort entlasse ich den Leser wieder in die Freiheit. Vielen Dank für die Zeit und das Durchhaltevermögen bei dieser sehr dichten Lektüre! Wir sehen uns wieder für Teil zwei!
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