Von den großen Fragen fragwürdiger Trinkgelder widmen wir uns jetzt der Frage, was man mit einem solchen „Zuschuss“ so machen könnte! Zwar ist der Yachtkauf der Aufhänger für den konkreten Artikel. Das Thema ist jedoch auf Luxusgüter allgemein übertragbar! Jeder, der schon einmal Preise für Yachten recherchierte, wird eine Kleinigkeit schnell bemerkt haben: Qualität ist teuer. Wie bei allen größeren Investitionen kommt die Frage nach Sparpotentialen oder nach Möglichkeiten auf, wie man den Verlust möglichst „reinholen“ kann. Wer ein bisschen Ehrgeiz (und Mut) mitbringt, verchartert seine neue erworbene Perle gern noch oben drauf
Ein in der Praxis äußerst gern gewähltes Ventil, um aus diesem finanziellen Loch zumindest etwas zu retten, ist – wer hätte es gedacht? – das Steuerrecht. Für den Steuerpflichtigen ist alles, was auf die Steuer fällt, eh „totes Geld“. Warum die Zahllast nicht noch irgendwie drücken? Die zwei gängigsten Fragen möchte ich kurz erläutern und die wichtigere von beidem mit einem wundervollen Beispielsfall verdeutlichen!
Inhalte
1. Grundsatz: Yachtkauf ist Privatfreude (Liebhaberei)
Schon zu Beginn unserer kleinen Reise wird feststehen, dass zwei Geschichten um den Anspruch der „Wahrheit“ konkurrieren werden. Das Grundproblem steckt schon in der Einleitung: Wer sich eine Yacht zulegt, wird das in aller Regel nicht ohne irgendeine „Vorbelastung“ mit Booten gemacht haben. Es wäre doch schade, nicht ein paar Mal einen Törn zu fahren oder eine kleine Spritztour den Main hinab bei einem schönen Sonnenuntergang zu machen?
Selbst wenn das (sehr selten) nicht so sein sollte: Die abstrakte Versuchung wird dem Finanzamt präsent sein. Es wird gerade bei den schnell im sechsstelligen Bereich landenden Preisen fragen, wie ernst Ihnen die natürlich komplett „gewinngerichtete“ Investition in Ihr Prachtboot wirklich ist. Bei einem Luxusgut wie einem Boot drängt sich geradezu der Gedanke auf, dass die 120000+ „Werbungskosten“ mit ungefähr 1200 Euro Gewinn aus Vercharterung am Ende vielleicht nicht ganz so unternehmerisch motiviert waren, wie es Ihre stolze Angabe in der Steuererkläung (vielleicht noch mit erläuterndem Schreiben) verlautbaren mag.
Das Problem hierhinter läuft unter dem Schlagwort „Liebhaberei“. Das Einkommensteuerrecht interessiert sich nur für Einkünfte, also eine Tätigkeit, die auf die Absicht zur Erzielung von Mehreinnahmen zurückgeht und in den Einkunftsarten des § 2 EStG wiederzufinden ist. In Kontrast dazu stehen rein private, allenfalls zweitrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einnahmen und Ausgaben. Die werden ignoriert, weil hier die private Hingabe und nicht unternehmerisches Denken im Vordergrund stehen.
Der Gedanke ist simpel: Wer nicht beabsichtigt, Gewinn zu erzielen, wird höchstwahrscheinlich auch keinen bekommen. Kommt er dennoch ins Haus, ist das mehr ein glücklicher Zufall. Ein Steuerpflichtiger soll sich nicht dadurch „ärmer“ rechnen können, dass er sein ganzes Geld für Luxus mit der Welt teilt. Dafür verzichtet der Staat dann aber auch auf „Zufallsgewinn“.
Das Kernelement der „Liebhaberei“ haben wir beiläufig schon angesprochen. Es ist alle Tätigkeit, die der Steuerpflichtige nicht oder nicht mehr mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Diese scheinbar sehr einfache Definition stellt in der Praxis eine schwierige Aufgabe: Wie belegt man Absichten? Am einfachsten wäre natürlich, der Steuerpflichtige kommuniziert es. Dann ist es aber noch eine andere Frage, ob das Gegenüber die erzählte Geschichte (unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich mit der Wahrheit deckt) auch glaubt.
Wir wissen also, dass wir nichts (sicher) wissen. Im Recht wie im Alltag sind wir in solchen Fällen auf Indizien angewiesen. Einfach gesagt sind das Tatsachen, die nahe legen, dass die zu beweisende Tatsache (hier die Gewinnerzielungsabsicht) vorliegt oder nicht. Ich glaube, wenn ich jetzt noch in die logischen Grundlagen hierhinter einführen würde, wäre mein Publikum endgültig weg. Daher lieber ein Fall, um die ganze Theorie greifbar zu machen!
Die Entscheidung des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.06.2009, Aktenzeichen 2 K 423/04) hat zwar schon einen Buckel, ist aber in der Herangehensweise an die Liebhaberei wie Wein gealtert. Mit Booten gibt es leider nur wenige aktuelle Entscheidungen; für das Anwenden und Erklären allgemeiner Konzepte braucht man solche zum Glück nicht zwingend. Der Fall hat einen anderen rechtlichen Aufhänger, wendet jedoch dasselbe Konzept an.
2. Segelyacht für eine Firma: Liebhaberei oder Betriebsinvestition?
a. Der Yachtkauf
Unsere Klägerin, eine GmbH, will eine Investitionszulage für eine Segelyacht bekommen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss des Staates für Unternehmen, die sich im Osten Deutschlands ansiedeln. (§ 1 InvZulG 1996) Um das Wachstum der dortigen Wirtschaft anzukurbeln und die nach wie vor bestehenden strukturellen Nachteile der Ost-Gebiete auszugleichen, gibt der Staat einen Zuschuss unter Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Verbleib des Betriebs und seiner Betriebsmittel in den bezuschussten Gebieten sicherstellen sollen. Es ergingen mehrere Investitionszulagegesetze für verschiedene Zeiträume, wobei für alles ab 2010 das InvZulG 2010 gilt. Für unseren Fall stehen Details in § 2 InvZulG 1996, ex-1991.
Am 30.12.91 schloss die Klägerin einen Kaufvertrag für eine Jeanneau Sun-Odyssey1 mit Kaufpreis 680278 DM mit dem Lieferdatum Mitte Mai 92 in Kiel. Am 14.04.92 wurde bezahlt und nach der Lieferung überwiegend für Ostsee-Fahrten mit Skipper verchartert.
Am 11.08.93 wollte die Klägerin für den Yachtkauf eine Investitionszulage von insgesamt 160051,89 haben. Neben den Kosten für die Segelyacht gab die Klägerin noch 1745,61 DM für den Motor und weitere 8258 DM für die Ausrüstung aus. Gewinne mit der Yacht beliefen sich Stand 31.10.93 auf 29619,83 DM.
Am 01.01.94 strukturierte sich die Klägerin um und lagerte nahezu ihr gesamtes Geschäft auf drei andere Unternehmen aus. Das Einzige, was sie noch aktiv tat, war ihre Gebäude und bewegliches Anlagevermögen zu verpachten. Ihre Yacht verpachtete sie für 61836 DM pro Jahr an die V GmbH.
Am 30.03.94 hatte das FA eine Antwort für den Wunsch einer Investitionszulage des klägerischen Yachtkaufs. Sie erhielt lediglich eine Investitionszulage von insgesamt 31976,88 DM. Das FA störte sich ausweislich seiner Begründung vor allem an der Segelyacht. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO), sollte also erst nach einem umfassenderen Blick vollendete Tatsachen schaffen.
Die Klägerin forderte eine Nachprüfung, weil die Fördervoraussetzungen (vor allem das Verbleiben der Yacht im Fördergebiet) doch erfüllt seien.
Das FA hatte jedoch nicht nur mit Blick auf die Investitionszulage Zweifel. Weil die Segelyacht nicht nur bei der Investitionszulage geltend gemacht wurde, ordnete das Amt eine Betriebsprüfung an. Der Betriebsprüfer sah in der Nutzung der Yacht eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ an den herrschenden Gesellschafter der Klägerin. Hier wird es für unsere Zwecke interessant.
Der Betriebsprüfer betrachtete die Yacht als Liebhaberei, weil für ihn keinerlei Gewinnerzielungsabsicht erkennbar war. Die Klägerin konnte keine echte objektive, vorsichtige Anfangskalkulation erkennen. Sie hatte weder kalkulatorische Zinsen noch irgendeine Form von prognostiziertem Gewinn angegeben. Auffallend war auch, dass die Klägerin bloß in Firmenbroschüren und Aushängen ihre Yacht beworben hatte. (Leicht anachronistisch mutet an, dass doch wenigstens eine Anzeige in einer Tageszeitung nach FA nötig gewesen wäre. Ich habe nicht gesagt, dass der Fall keinen Bart hat!). 1992 sei die Yacht nur fünf Tage lang verchartert geworden.
In Kontrast hierzu habe der herrschende Gesellschafter der Klägerin zugegeben, dass er pro Saison mindestens eine Woche die Yacht selbst benutzt habe. 93 und 94 sei in den Logbüchern der Yacht lediglich „Geschäftsführung“ bei einzelnen Fahrten ausgewiesen worden. Da zudem der Gesellschafter einen SBF See2 habe, sei nicht die Erzielung von Mehreinnahmen, sondern die Liebe des herrschenden Gesellschafters zum Segelsport die maßgebliche Absicht hinter dem Yachtkauf gewesen.
Die Klägerin erwiderte, dass der herrschende Gesellschafter die Yacht nicht habe allein führen können und sie daher von vornherein nicht für ihn gedacht sein könne. Zudem legte sie ein paar fragwürdige, da höchstwahrscheinlich nachträglich angestellte Kalkulationen nach.
In einem Parallelverfahren, wo die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Steuerschuld erreicht werden sollte, erkannte das Finanzgericht in der betriebenen Segelyacht Liebhaberei aus den bereits vom Betriebsprüfer genannten Gründen. Das Finanzamt korrigierte die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung bezüglich der Segelyacht jedoch, sodass das Parallelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Bei der Höhe der Investitionszulage errang die Klägerin mit anderen Punkten bis 2009 noch einen Teilsieg, jedoch aus unerklärten Gründen. Die Klägerin erhob dennoch erfolglos Einspruch und sodann Klage vor dem Finanzgericht. Sie wehrte sich im Wesentlichen gegen die Beweisführung des FA, weches die Segelyacht als im Fördergebiet verbleibendes Wirtschaftsgut (sondern als Liebhaberei) sah.
Die Klage stützte sich maßgeblich darauf, dass die Fördervoraussetzungen von 91 bis 94 durchgängig erfüllt seien. Es genüge für ein Verbleiben innerhalb des Fördergebietes auch, dass die Fahrt im Fördergebiet beginne oder ende und das Boot am Ende wieder in dieses zurückkehre.
b. Hielt das Gericht den Yachtkauf auch für Liebhaberei?
Im Wesentlichen ja. Es schaute sich den Fall genau an und hatte trotz aller Mühen des Klägers starke Zweifel daran, dass hinter der Yacht wirklich ein tragfähiges Konzept zur Gewinnerzielung lag. Die Kalkulation kam nicht hin, weil sie trotz weniger als der geplanten Fahrten nahezu das Doppelte an Lohnaufwand für einen Skipper ansetzte, der dazu noch als Hausmeister in den Nebenunternehmen der Klägerin tätig war. Zudem schrieb die Klägerin ihre Gewinnkalkulationen erst sechs Jahre nach Anschaffung auf einem Briefpapier auf, das auf 1994 datiert war. Zwar könne man schwer abstreiten, dass die Klägerin die Yacht mal habe verchartern wollen; ihr war es nach Gesamtschau der Dinge jedoch egal, ob sie damit überhaupt Gewinn erzielen würde.
Dass sich das Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung letztlich in Wohlgefallen auflöste, ändert ebenfalls nichts. Das Finanzamt betonte auch hier, dass es nicht glaubte, die Yacht sei mit irgendeiner Absicht auf Gewinn von der Klägerin angeschafft und betrieben worden. Es glaubte nur nur eines nicht mehr: Die Yacht sei nur als „Gefallen“ für ihre Gesellschafter angeschafft und betrieben worden. Das schließt nicht aus, dass sie nicht aus anderen, nicht gewinnorientierten Motiven angeschafft wurde. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Ebenfalls sei in der Yacht kein im Fördergebiet verbleibendes Wirtschaftsgut zu sehen. Neben den Erwägungen des Finanzamts stützte es diese conclusio auch darauf, dass die angeschaffene Yacht für längere Törns weit über das Fördergebiet hinaus konzipiert sei und so auch ab 1993 genutzt wurde.
Im Fazit lässt sich sagen: Wer eine Gewinnerzielungsbasicht bei Luxusgütern beweisen möchte, sollte vor allem den Anfang gut dokumentieren. Um viel Rechnerei, ein Marketingkonzept und einen ausgearbeiteten Plan wird man nicht herumkommen. Wie sich die Verhältnisse entwickeln und wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, kann ein Indiz für die gegenwärtige oder die frühere Absicht, Gewinn zu erzielen sein. Unsauberkeiten – und seien es auch nur Details wie Datenzahlen auf Briefbögen – geraten wegen der Skepsis des Finanzamts besonders in den Fokus. Daher sollte man auch hier sauber arbeiten, um nicht den Zorn des Betriebsprüfers auf sich zu ziehen.
3. Und wenn das FA glaubt, der Yachtkauf geschah aus und/oder noch vorhandener Gewinnerzelungsabsicht?
Gratulation, Sie haben sich gerade eine dauerhafte Verlustquelle gesichert! Nicht umsonst kursuriert in der Sportboot-Community ein berühmtes Sprichwort:
„Es gibt zwei schönste Momente im Leben eines Menschen: Wenn er sein Boot kauft und wenn er es wieder verkauft.“
Damit ist zu dem Thema jedoch noch nicht alles gesagt. Da der Artikel schon eine gewisse Länge hat und ich in den meisten Beratungsfällen keine großen Einnahmen in Relation zu den astronomischen Ausgaben (Der Kauf ist nur der Anfang…) erwarte, beleuchte ich die weiterführenden Aspekte nur schlagbildartig.
Sofern man Verluste ansetzen kann bzw muss, können sich Verlust- und Gewinnansatz je nach Einkunftsart unterscheiden. Bei einer Yacht sind denkbar: Gewerbliche Einkünfte (§§ 2 Nr, 2, 15 I EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 2 I Nr. 6, 21 I EStG) und Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 2 I Nr. 7, 22 I Nr. 5 EStG). Bei den uns vorschwebenden Fällen dürften da keine großen Summen anfallen. Nervig ist dann bloß, dass das gegebenenfalls abverlangt, eine Steuererklärung anzufertigen. (Mehr hierzu in diesem Artikel.)
Wenn eine generelle Gewinnerzielungsabsicht außer Frage steht, muss man sich in einem zweiten Schritt fragen, ob der konkrete Gegenstand und andere auch für diese Erwerbstätigkeit genutzt werden. Rechtsprechung und Finanzverwaltung schauen sich pauschaliert auf ein Wirtschaftsjahr die Nutzungsanteile privat/betrieblich an:
Alles bis 70% erwerblich sehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung als „notwendiges“ Wirtschaftsgut an. Hier sind sämtliche Gewinne und Verluste aus dem Gegenstand unbegrenzt an- bzw abzusetzen. 51 bis 70 % sind gewillkürte Wirtschaftsgüter. Hier kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er den Gegenstand in seinen Betrieb einbeziehen will oder es im Privaten belässt. Bei 20 – 50 Prozent sind die auf die erwerblichen Nutzungsteil angefallenden Gewinne und Verluste anzusetzen. Und alles mit x unter 20 Prozent ist als notwendig privates Wirtschaftsgut nicht ansatzfähig.
Im Kontext von Sportbooten ist vor allem noch erwähnenswert: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht mit dem Boot anerkannt hat und dieses auch als mindestens gewillkürtes Wirtschaftsgut sieht, darf man alle daraus folgenden Verluste trotz § 4 V Nr. 4 EStG ansetzen. Das dortige Abzugsverbot möchte vor allem verhindern, dass protzige Firmenveranstaltungen (im juristischen Lingo „unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen“) über die Steuer subventioniert werden. Es hat kein Problem damit, wenn jemand seinen Lebensunterhalt mit gewerblich genutzten Booten bestreitet.
4. Schlusswort
Es zeigt sich: Mit einem stimmigen Konzept der Gewinnkalkulation und mit guter Planung (gegebenenfalls mit einem Anwalt) kann ein Yachtkauf ungeahntes Gestaltungspotential wachrufen! Die Fallstricke sind bei Luxusgütern zwar wesentlich größer als bei anderen Gegenständen, aber nicht unbezwingbar. Sofern Sie die Sehnsucht in den neuen Bundesländern nach einem neuen Boot gepackt haben sollte, kann im Anschluss auch die Investitionszulage helfen!
Nur am Rande kam eine sehr komplexe Frage auf, die bei der Gestaltung eine große Rolle spielen kann: Die verdeckte Gewinnausschüttung. In unserem Beispielsfall konnten Kläger und Anwalt diesen Verdacht zwar abwehren. Die Konstruktion des Betriebsprüfers zeigt jedoch sehr anschaulich, welche Möglichkeiten das Institut bietet und was ein kreativer Betriebsprüfer sich zurechtlegen kann. Solchen Schreckgespenstern kann eine umsichtige Vorfeldberatung und – wie hier geschehen – auch im Ernstfall ein Anwalt entgegenwirken!
Brauchen Sie also Hilfe mit einschüchternden Betriebsprüfern, der Planung Ihres Yachtkaufs, einer Investitionszulage oder der Strukturierung Ihres Unternehmens? Dann kommen Sie gern zu mir!
- Eine sehr hochwertige Yacht von einer der noch heute marktführenden Werften Europas. ↩︎
- Der amtliche Sportbootführerschein, mit dem man bis zu drei Seemeilen „raus“ in Nord- und Ostsee rausfahren darf sowie die Elbe, den Nord-Ostseekanal und einige andere besondere Gewässer befahren darf. Details in § 1 SeeSchStrO. ↩︎
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